ARNSTADT – 750 Jahre Stadtrecht – Stadtrecht und Stadtrechtsverfassung in Arnstadt von den Anfängen bis zur Gegengwart

Zur Entstehung von Stadtrechten

Städte nahmen in der vorwiegend agrarisch geprägten Zeit des Mittelalters eine herausragende Stellung ein. In ihren zumeist mit steinernen Mauern und Türmen angelegten Befestigungen lebten überdurchschnittlich viele Menschen auf engstem Raum und gingen ihrem Handel und Handwerk nach. Das brachte eine rechtliche Sonderstellung gegenüber dem Umland mit sich und mußte spezifisch den Bedürfnissen der Stadtbewohner angepaßt sein.

Die Entstehung und Entwicklung der deutschen Städte vollzog sich über einen längeren Zeitraum in einem vielschichtigen Prozeß. In der Regel entstand aus dem Markt als privilegiertem Ort des Warenaustausches und aus den Vorrechten der Kaufmannschaft eines Ortes anfangs die Stadt im siedlungsgeschichtlichen Sinne, aus der sich die Stadt im Rechtssinne herausbildete. Sie unterschied sich als selbständiges Gemeinwesen von Recht und Verfassung des umliegenden Landes mehr oder weniger deutlich.

Die Entstehung früher Marktrechte und schließlich des oder richtiger der verschiedenen Stadtrechte gründete sich auf den Wurzeln des Kaufmanns- und des Marktrechts. Das Kaufmannsrecht sollte den Schutz des Kaufmanns auf seinen Handelsfahrten und bei der Abwicklung seiner Geschäfte gewährleisten. Das Marktrecht, das an einen festen Platz gebunden war, sicherte den Marktfrieden, verlieh dem Markthandel eine feste Ordnung und stellte zwischen dem Marktherren und den Marktbesuchern ein geordnetes Verhältnis her. Die Stadtrechte nahmen desweiteren Elemente des Landrechts in sich auf.

Das Entstehen eines Stadtrechts war auf vielfältige Weise möglich, so u. a. durch die Verfestigung von Rechtsgewohnheiten, durch die Satzung eines Rechts durch die Stadtgemeinde selbst, durch die Zusammenfügung eines Stadtrechts aus einzelnen verliehenen Privilegien oder durch die Verleihung eines geschlossenen Rechts durch den König oder den Stadtherrn, in Arnstadts Fall, durch den Abt von Hersfeld.

Das Stadtrecht umfaßte alle Bereiche des Rechtslebens, wie das Strafrecht, das Privatrecht, Prozesse, die Gerichstverfassung, das Gewerbe, den Handel und die polizeilichen Aufgaben.

Nachdem die Ausbildung der Stadt im Rechtssinne im 12. Jahrhundert abgeschlossen war, begann in Deutschland die Rechtsübertragung von einer Stadt auf die andere. Die Zahl der Bewidmungen stieg stark an, als im Zuge des Ausbaus der mittelalterlichen Territorien viele Siedlungen zu Städten erhoben wurden. Die Stadtrechtsverleihungen enthoben die Stadtherren und Bewohner der neu entstehenden Städte neue Stadtrechte „schaffen“ zu müssen, wozu sie meist nicht im stande waren. Stattdessen griff man – wie der Hersfelder Abt im Falle Arnstadts – auf ein bestehendes vorbildliches und erprobtes Stadtrecht zurück. Durch diese Übertragungen entstanden Stadtrechtsfamilien mit mehr oder weniger engen Bindungen der Tochterstädte an die Mutterstadt, die erheblich größere Rechtserfahrung besaß und Rechtskompetenz aufwies.1 Die bedeutendste Stadtrechtsfamilie des deutschen Mittelalters gründete sich auf das Magdeburger Recht.

Hersfeld, Arnstadts Mutterstadt, wurde 1249/1252 (Datierung unklar) durch König Wilhelm unter Schutz gestellt, nachdem es bereits 1142 als Marktort Erwähnung fand und 1170 als civitas genannt wurde. Am 4. April 1182 setzte Abt Siegfried den ersten Schultheißen (scultetus) namens Beringerus ein. Die weitere städtische Entwicklung Hersfelds und damit einhergehend, die der Stadt Arnstadt, war somit eng verflochten mit der der Abtei Hersfeld, die bereits seit dem frühen 8. Jahrhundert Fuß in unserem Gebiet gefaßt hatte und in der Folgezeit umfangreiche und intensive kirchliche, rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen und Besitzungen unterhielt.

Mit dem Bau der prächtigen Liebfrauenkirche setzte die Abtei Hersfeld nicht nur ein kirchliches sondern auch ein stadtherrliches, architektonisches Zeichen, welches die Stadtansicht maßgeblich prägte.

Die Urkunde zur Verleihung des Stadtrechts vom 21. April 1266

durch Abt Heirnich von Hersfeld an Arnstadt

Schon seit dem 13. Jahrhundert tritt uns Arnstadt, zuerst im Jahr 1220 als civitas, 1306 als stat und 1307 als oppidum bezeichnet, in der urkundlichen Überlieferung als Stadt entgegen. Urkunden zählen zu den ältesten schriftlichen Quellen der deutschen Geschichte. Unter der Berücksichtigung bestimmter Ausstellungskriterien stellen sie ausgefertigte und beglaubigte Schriftstücke über Vorgänge von rechtserheblicher Natur dar. Sie sind Zeugnise des Rechtslebens, nicht Erzeugnisse der Geschichtsschreibung oder sonstigen menschlichen Dokumentationswillens. Zur Beglaubigung ihrer Rechtswirksamkeit und zur Vorbeugung von Mißbrauch wurden sie mit einem oder mehreren Siegeln versehen, wobei sich Urkunde und Siegel gegenseitig bedingten. Die Stadt, in der Herrschaft der Abtei Hersfeld und in der Grafschaft Käfernburg gelegen, erhielt in einer Bewidmungsurkunde vom 21. April 1266 ihr Stadtrechtsprivilegium von Abt Heinrich von Hersfeld.

Nach dem Text der Urkunde schicken Rat und Bürgerschaft (consulibus ac civibus universis in Arnisthede) ihre Boten nach Hersfeld und ersuchen den Abt um Erteilung eines festen und klaren Rechtes in persönlicher und sachlicher Beziehung und als sichere Entscheidungsnorm in den nach beiden Beziehungen vorkommenden Streitfällen. Der Abt Heinrich, nach reiflicher Beratung mit den Boten, seinen getreuen und anderen tüchtigen Männern, hält es für das geratenste, der Stadt Arnstadt das Recht von Hersfeld zu erteilen.

Der Text der Urkunde in Übersetzung lautet (nach Grosse, 1936): Heinrich, von Gottes Gnade Abt der Kirche in Hersfeld, Dietmar, Dekan, und der ganze Konvent daselbst entbieten ihren Lieben Getreuen Rat und gesamter Bürgerschaft in Arnstadt ihre Huld und en Wunsch alles Guten. Ihr habt uns um Verleihung einer bestimmten Rechtsform ersucht, nach der ihr euch bei allen euren Maßnahmen in jedem Personen und Eigentum betreffenden Falle und in klarer Urteilsform dauernd richten könntet. Aber da wir nach dem Rat eurer Abgeordneten und anderer uns befreundeten biederen Männer euch nicht passender willfahren konnten als dadurch, daß wir euch das Recht und ehrenvolle Freisein fest zu verleihen geruhten, welches Kaiser Karl der Leitung unserer Kirche bei ihrer ersten Gründung fest verliehen und alle unsere Abtsvorgänger, besonders die Äbte Siegfried, Johannes und Ludwig, die noch heute in der Erinnerung leben, bis auf uns fortgepflanzt haben, nämlich die Rechte, Satzungen, löblichen und guten Gewohnheiten und Ehren, welcher besagter Kaiser Karl unserer Kirche in Hersfeld und Umgebung fest verliehen hat. Demgemäß verleihen wir euch wohlwollend durch vorliegenden Brief dauernd kraft des allmächtigen göttlichen Vaters und dank unserer Schutzheiligen, der Apostel Simon und Judas und des heiligen Wigbert, die Rechte, Satzungen und löblichen guten Gewohnheiten, welche die Stadt Hersfeld, wie gesagt, bis auf unsere Zeit in festem Besitz gehabt hat, mit Ausnahme dessen, was wir nach klarem Vogteirecht einfach als nichtigerklärens- und abschaffenswert nicht zulassen werden. Und weil ihr euch der Freiheit, Rechte, Satzungen und Ehren unserer Hersfelder Bürger erfreuen wollt, wollen auch wir, wie sich`s gebührt, daß ihr uns und unseren Nachfolgern in diesen und den Punkten, wozu ihr von Rechts wegen verbunden seid, so gehorcht, wie unsere Hersfelder Bürger. Gegeben in Hersfeld im Jahr des Herrn 1266 am 21. April. Zeugen sind hierbei Konrad, Propst zu St. Johannes, Werner, Propst zu St. Peter, unsere Prälaten bei Hersfeld, Magister Erkinbert, Günther von Arnstadt, Erkinbert, Vogt von Buchenau, Mundschenk Reinbolt von Lengsfeld, Gebrüder Konrad und Gerlach von Ufhausen, Ritter Volpert Helbini und unsere Ministerialen Heinrich Angelus und Heinrich von Hatchenbach, Heinrich von Suhl und sein Bruder Reinolt, Kraftho, Münzmeister Berthold, Ludwig von Kapellen und Münzmeister Theoderich Friese, unsere Hersfelder Bürger, und andere Vertrauenswerte mehr.

Das sehr gut erhaltene Original befindet sich im Thüringischen Staatsarchiv Rudolstadt. Das Pergamentblatt hat eine Größe von 25 x 28 cm. Die beiden an grün-rot-weißen Schnüren anhängenden spitzovalen braunen Siegel, des Abtes Heinrich und des Klosters Hersfeld, sind ebenfalls sehr gut erhalten. Das Siegel des Abtes zeigt ihn sitzend, in der rechten Hand den Krummstab und in der linken Hand ein Buch haltend. Das Klostersiegel (nach 1127 führte der Abt ein eigenes Siegel) zeigt die sitzenden, lebhaft gestikulierenden Apostel Simon und Judas, während Wigbert im Brustbild dargestellt wird. Die Rückseite der Urkunde trägt die Aufschrift: wie etwa der abtt zu Hirsfeld der Stadt Arnstat iura confirmirt. Damit kann man Arnstadt als Teil einer Hersfelder Stadtrechtsfamilie ansprechen.

Zur Person des Abtes Heinrich, der mittlerweile in der Zählung der Hersfelder Äbte als Heinrich III. von Boyneburg2 genannt wird, ist einiges bekannt. Heinrich, aus dem Geschlecht der Boyneburger, wurde um 1220 wohl auf oder beim Stammsitz Boyneburg im Ringgau geboren. Um 1230/40 erhielt er eine geistliche Ausbildung, vielleicht sogar schon an der Fuldaer Klosterschule. Einige Jahre später, um 1240/50 wurde er Benediktinermönch in der Reichsabtei Fulda, wo er von 1249 bis 1260/61 das Dekanatsamt unter Abt Heinrich (IV.) von Erthal ausübte. Nachdem das Kloster Fulda das Nachbarkloster Hersfeld im Jahre 1260/61 verloren hatte, stieg Dekan Heinrich von Fulda als Heinrich III. zum Abt von Hersfeld auf (zumindest nach dem 21.3.1260, vielleicht vor dem 13.7.1260 oder aber erst 1261). 1264 führte Abt Heinrich III. von Hersfeld mit Graf Gottfried IV. von Ziegenhain eine Verschwörung fuldischer Ministerialer gegen den dortigen Abt Bertho II. von Leibolz an. Dieser warf die Aufrührer aber nach Hersfeld zurück und zwang sie nach viertägiger Belagerung der Stadt zur Kapitulation. 1266 erfolgte unter seinem Abbatiat die Verleihung des Hersfelder Stadtrechts an Arnstadt. Das Todesdatum bzw. das Ende des Abbatiats von Abt Heirnich III. 1278 (oder 1292) läßt sich nicht genau datieren.

Namen von Arnstädter Bürgern sind nicht benannt. Lediglich Günther von Arnstadt zeigt einen Bezug zu Arnstadt auf, wenngleich vielleicht nur in seinem Namen als Herkunftsort, also ein Günther, der aus Arnstadt stammte.

Erste Bürger tauchen dagegen kurz nach 1266 auf. Am 3. Oktober 1267 beurkunden neben dem Priester Heinrich, dem Münzmeister Cunradus ein Henricus Geh., Sifridus Palatinus und sein Sohn Albertus, Guntherus und Hermannus Ronmannus, Ulricus, Sohn der Meichthild und die Brüder Henricus und Ekkehardus als burgenses in Arinstet (Bürger zu Arnstadt) eine Belehnung Conrad Schülers. Ob die neun genannten Personen als erster „Arnstädter Rat“ anzusprechen sind, muß offen bleiben, kann aber angenommen werden. Juristische Kenntnisse verfügte auf jeden Fall Sifridus Palatinus, denn er ist für 1253 als Vogt in Arnstadt nachweisbar. 1272 erscheinen Guntherus de Fanere, Sigifridus Palatinus und Hermann Ronemann als cives in Arnstete (Bürger zu Arnstadt) urkundlich in einem Kaufvertrag. Am gleichen Tag beurkunden Vogt Dietrich genannt Teurich, Ulrich von Siebleben und die Ratsleute von Arnstadt den Vertrag. Erstmalig wird der Rat (universi consules) am 6. Januar 1283 genannt.

Zur Entstehung des Arnstädter Stadtrechts

Schon im 12. Jahrhundert dürfte Arnstadt als hersfeldischer Marktort mit einer Marktgemeinde und einem Marktgericht in Erscheinung getreten sein.3 An der Spitze der Verwaltung des Marktortes stand als hersfeldischer Ministeriale der Schultheiß, der auch das Amt eines Vorsitzenden des Marktgerichtes ausübte. Für das Jahr 1172 tritt uns Hermannus de Schabehusen, scultetus domini abbatis Hersfeldensis entgegen. Eine Gruppe von rechtskundigen Bürgern als Vertretung der Gemeinde könnte ihm in Form eines Kollegiums beratend zur Seite gestanden haben. Inwieweit der spätere Rat aus dem Schöffenkollegium des Marktgerichtes hervorging bleibt unklar, kann aber aufgrund der „Kleinheit der Verhältnisse“ (Werner, 1954) angenommen werden. Das Arnstädter Marktgericht besaß – abgeleitet von jüngeren Rechtsquellen – einen Richter und vier Schöffen (Vertrauensleute der Gemeinde). Seine Zuständigkeit umfaßte einfache, niedere, mit dem Marktverkehr zusammenhängende Fälle des Privat- und Strafrechts. Die obere Gerichtsbarkeit wurde dagegen von den Grafen von Käfernburg ausgeübt, die das Vogteirecht des gesamten Arnstädter Raumes innehatten. Das Amt des Vogtes wurde als Unterlehen an einen Käfernburger Ministerialen verliehen, der erstmalig 1176 als Vogt Heinrich und 1184 als Vogt von Arnstadt urkundlich belegt ist. Diese „Ritter“ von Arnstadt haben dieses Amt bis in die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts inne. Gleichzeitig traten Familienangehörige dieses Geschlechts auch als hersfeldische Ministerialen im Amt des Schultheißen auf.

Dem weiteren ökonomischem Wachsen des geografisch günstig gelegenen Marktortes wurde zudem mit der Gründung einer Münzstätte (schon vor 1180) Rechnung getragen. Einer „Werdung“ zur Stadt und der damit einhergehenden Verleihung eines Stadtrechtes, so wie es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ab der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts weitverbreitet üblich wurde, stand nichts mehr im Wege.

Das Stadtrecht – welches aufgrund der hersfeldischen Geschichte auf altem fränkischem und Königsrecht fußen dürfte – umfaßt die Summe der innerhalb einer Stadt geltenden Rechtsnormen, sowie der rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern und dem Stadtherrn. Anhand des Inhaltes der Urkunde, die keine konkreten Rechte benennt (wie z. B. Wahl eines Rates, Bau einer Stadtmauer, Führung eines Siegels), wird deutlich, daß es sich um ein Rahmengesetz handelt. Einige Forscher gehen noch von einem zusätzlichen, den damaligen Rechtskundigen bekannten, Statuarrecht aus, welches aber nicht überliefert ist. In Rechtsfragen konnte sich zudem der Arnstädter Rat an den Rat zu Hersfeld wenden. Bereits 1264, also vor, und 1267, nach der Stadtrechtsverleihung, traten in rechtlichen Vorträgen dieselben Personen als Zeugen und damit als Vertreter der Bürgerschaft auf. Einige von ihnen finden sich auch in einem Vertrag von 1273.

Die Rechte der Grafen von Käfernburg berührt die Urkunde auffallenderweise nicht. Es scheint fast, als steckte seitens des kirchlichen Stadtherrn eine gewisse Absicht dahinter. Hersfeldische und Käfernburger Interessen dürften täglich aufeinander geprallt sein. Der Abt von Hersfeld allerdings residierte weit weg, die Käfernburger saßen dagegen auf ihrer Burg direkt vor den Toren der Stadt. Die Grafen intervenierten schnell. Offensichtlich fühlten sie sich in ihren Rechten verletzt, was ein Vergleich vom 1. Februar 1273 beweißt. Er sprach der Abtei, die ihre Rechte wahren oder gar retten wollte, die Grundherrlichkeit in der Stadt („Besitz“ der Stadt) und den zugehörigen Dörfern, den Grafen von Käfernburg aber das Vogteirecht zu. Unberührt blieben die Rechte in dem übrigen Bezirk, in dem die Grafen die Grundherrlichkeit von altersher hatten.

Interessant sind einige Details des Vertrages: Sollten Abtei und Grafen eine Person mit dem Vogtei- und Schultheißenamt betrauen, war diese Person beiden Parteiel gleichmäßig verpflichtet. Alle Einnahmen des Vogteigerichts wie Geldstrafen und Hebungen wurden zwischen Abtei und Grafen geteilt. An den Kosten der Verfolgung von Friedensbrechern durch den Vogt mußte die Bürgerschaft jährlich vier Mark beisteuern. Eventuelle Restbeträge wurden zwischen Abtei und Grafenhaus aufgeteilt.

Die Besetzung aller kirchlichen Ämter war alleiniges Recht der Abtei, während an den daraus erwachsenden Diensten und Leistungen die Grafen zur Hälfte beteiligt waren. Bei Streitfällen des einen mit dem Untertanen des anderen Teils durften weder deren Freiheit noch Gesundheit oder Eigentum verletzt werden.

Die verfassungsrechtliche Entwicklung und damit einhergehend die des Stadtrates in seinen vielfältigen Funktionen vollzog sich schrittweise und befand sich stets mit den Gesetzen des Stadt- bzw. Landesherrn im Wechselspiel. Zwar findet sich in mittelalterlichen Statuten oft das Wort Freiheit, gleichsam in seiner Bedeutung recht vielschichtig, aber frei im Sinne von unabhängig, war ein Stadtrat nie, auch nicht der von Arnstadt. Er ist es auch heute nicht. Landesverordnungen, Bestimmungen, Landesgesetze etc. beeinflussen auf vielfältigste Weise städtisches Leben.

Statuten und Rechte bis 1543

Neben dem Stadtrecht von 1266 stammen erste vom Landes- und Stadtherrn (von Schwarzburg) gegebene und bestätigte Privilegien, Gesetze und Ordnungen wahrscheinlich aus dem Jahr 1415 (Jovius). Insgesamt haben sich zwei Statuten aus dem 15. Jahrhundert (Michelsen) erhalten. Sie enthalten vornehmlich Artikel zum Gewohnheitsrecht. Umfassende Stadtrechte finden sich in den Statuten von 1543, die noch im 19. Jahrhundert Rechtsgültigkeit besaßen. Das Original, 40 Pergamentblätter in Folio (mit Schluß des Umschlages), befindet sich im Stadt- und Kreisarchiv Arnstadt. Die Statuten selbst bestehen aus 38 Blättern, deren letztes nicht beschrieben ist, durchheftet mit rotem Band an dem das Siegel Graf Günthers II. hängt (Unterschrift zum Teil ausgebrochen) aus rotem Wachs in einer blechernen Kapsel. Die Stadtrechte von 1534 enthalten 168 Artikel. Der erste und bei weitem größte Teil enthält strafrechtliche, polizeirechtliche und auf die Verfassung und Verwaltung des städtischen Gemeinwesens bezügliche Satzungen (Mord, Totschlag, blutrünstig Schlagen/Blutrunst, Wegelagerung, Zetergeschrei ohne Ursache, Diebstahl, Auflauf in der Stadt, Klagen, Handwerksordnungen, Gewichte, Märkte, Weinschenken, Mälzen, Spielverbot, Gesellschaftsgründungsverbot, Häuserordnung, Straßenreinigung, Schuldgefängnis, Verkündigung des neuen Rates, Vorlesung der Statuten, Einsetzung der Pfarrer, Schulmeister und Kirchner).

In einigen Artikeln kommt die sogenannte Steinbuße als Strafe vor, die die Lieferung einer gewissen Zahl Fuder Steine (zwischen 2-60 Fuder) beschreibt, die z.B. für die Reparatur der Stadtmauer verwendet. Der frühere Vogt und Schultheiß kommt als Amtmann und Richter noch darin vor. Die Zivilgerichtsbarkeit ging auf den Stadtrat über. Der zweite Teil wird von landesherrlichen Verordnungen gebildet (kein autonomischer Charakter der Statuten mehr). Er beginnt mit Art. 162, der Zwieträchtigkeiten im Stadtrat betrifft, sowie Art. 163, der dem Rat alle seine Freiheiten, Gerechtigkeiten und Herkömmlichkeiten bestätigt (erstmals wieder nach dem Bauernkrieg). Darauf folgen in Art. 164 und 165 zwei in das Stadtrecht aufgenommene landesherrliche Verordnungen, die sich auf das Eherecht beziehen. Art. 166 regelt die Erbfälle. Hierauf folgt der 3. Teil mit Art. 167, (umfangreiches Prozeßrecht) das die Bestimmungen von den Gerichtsverläufen umfaßt. Der letzte Artikel (168) enthält den Vorbehalt künftiger Änderung und Verbesserung der Statuten. Die Initiative dazu wird dem Stadtrat überlassen. Den Schluß bildet die landesherrliche Sanktion der Statuten vom 29. September (Michaelis) 1543, mit Wiederholung der Vorschrift, daß die Statuten jährlich einmal der Bürgerschaft öffentlich vorgelesen werden sollen. Dieses Art des Öffentlichmachens konnte nach einer Predigt oder von der Verkündigungskanzel des Rathauses aus erfolgen.

Bürgermeister und Rat

An der Spitze des Rates stand der Ratsmeister oder Bürgermeister. Der Begriff taucht in deutschen Quellen erstmals in der Mitte des 13. Jahrhunderts auf (mhd. burgermeister). Etwas älter sind lateinische Entsprechungen, wie zum Beispiel magister civium, dessen Herkunft und Bedeutung aber noch unklar sind. Die genauen Funktionen dieser frühen Bürgermeister sind wenig erforscht, dürften aber regional und zeitlich unterschiedlich gewesen sein. Vielfach ist der Bürgermeister Vorsitzer eines kollegialen Verwaltungsorgans und Repräsentant einer anfangs nur städtischen Gemeinschaft. Er hatte ausführende und überwachende Aufgaben, wurde teils gewählt, teils eingesetzt.

Erstmalig treten ab 1307 proconsules und magistri consulum (Ratsmeister) auf. Der Stadtschreiber Johann von Jena hat der Überschrift jedes Rechnungsjahrgangs – von Ausnahmen abgesehen – die zeitigen Bürgermeister und Kämmerer hinzugefügt. Von 1440 bis 1453 werden proconsules genannt, 1454 und 1455 Ratismeystere, 1456 ff. erneut proconsules. Der Begrif Ratsmeister hält sich in Arnstadt bis 1553 und wird dann vom umfassenderen Begriff des Bürgermeisters abgelöst. Zeitweilig standen zwei bzw. drei Bürgermeister zwei bzw. drei Räten vor.

Nach der Verminderung der drei Ratsmittel um eins wurde 1812 auch die Besetzung auf je zwei Bürgermeister herabgesetzt. Bis zum Jahre 1838 waren zwei Bürgermeister im Amt, ab 1839 regierte nur noch ein Bürgermeister. Von 1872 bis 1950 trug das Stadtoberhaupt den Titel Oberbürgermeister.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1950 wurde die Kreisfreiheit der Stadt Arnstadt aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an fiel die Bezeichnung „Rat der Stadt“ weg, stattdessen wurde „Stadtrat“ gesetzt. An die Stelle des Oberbürgermeisters war zu setzen „Bürgermeister“. Der bisherige Bürgermeister führte fortan die Bezeichnung „Stellvertretender Bürgermeister“.4

Die Aufgaben des heutigen Bürgermeisters sind in der Thüringer Kommunalordnung festgelegt. Dazu zählen u. a. die Leitung der Stadtverwaltung, der Vollzug der Beschlüsse des Stadtrates und die Vertretung der Stadt nach außen. Zudem ist er oberste Dienstbehörde der Beamten der Stadt. Der Bürgermeister wird seit 1990 in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Bürgern der Stadt im Sechs-Jahres-Turnus gewählt.

Neben dem Stadtherrn übte der Rat (consilium), eine zur Beratung und Entscheidung berufene Personengruppe, in der Stadt die Herrschaft aus. Er war das oberste Organ der Bürgerschaft zur Selbstverwaltung, kontrollierte den Frieden in der Stadt, übte die niedere und auch obere Gerichtsbarkeit aus, überwachte die Satzungen und Statuten, war Vertreter der Stadt nach außen und bestallte die städtischen Angestellten, wie den Marktmeister, den Stadtschreiber, die Stadtdiener, Bettelvögte usw. Den Vorsitz im Rat führte meist einer der Bürgermeister.

Das städtische „Parlament“ bildeten die Ratsmannen, Ratsleute oder Ratskumpanen, die sich einer Ratssatzung unterwarfen. Im 13. Jahrhundert bildete sich der Rat vornehmlich aus Adligen und Bürgern mit großem Grundbesitz, die sich allesamt aus ratsfähigen (zur Ratswahl befugten) Familien rekrutierten. In der Regel trat ein spätmittelalterlicher Rat mindestens zweimal wöchentlich im Rathaus zusammen und behandelte alle anstehenden Probleme der Bürgerschaft. Hinzu kam seine Funktion als Außenvertretung der Stadt bzw. der Bürgerschaft. Für den Rat bestand im Rechtskreis der Stadt eine Allzuständigkeit, die sich in den Ratsprotokollen (Ratsmanualen) widerspiegelt. Entsprechend vielgestaltig sind die von den Stadtschreibern protokollierten Entscheidungen zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen des städtischen Zusammenlebens, die oft bis tief in den persönlichen Bereich vordringen konnten.

Im Laufe der Zeit bildeten sich aufgrund der Vielfalt der zunehmenden Ratsaufgaben Ratsämter heraus. Eines der wichtigsten Ämter wurde das des Kämmerers, der für die städtischen Finanzen verantwortlich war. Der Kämmerer, als „Herr“ des Geldes, zählte neben dem Bürgermeister zu den wichtigsten Ratspersonen. Die Kämmerei wachte über das ausgewogene Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben eines jeden städtischen Geschäftsjahres, welches von Michaelis bis Michaelis, also vom 29. September zum selben Datum des folgenden Jahres, dauerte. Mit der Verschriftlichung der Einnahmen und Ausgaben entstand die Kämmereirechnung (Stadtrechnung in Arnstadt seit 1426). Sie wurde zur Grundlage der Rechenschaftspflicht des jeweils regierenen Rates und stellt heute eine interessante Quelle zu vielfältigsten Themen der Stadtgeschichte dar.

Die urkundliche Ersterwähnung eines Rates und der Bürgerschaft findet sich in einer Urkunde vom 6. Januar 1283, wo Ratsherren (consules) genannt werden. Graf Günther der Jüngere von Käfernburg und die Ratsleute Guntherus de Sybeleibin, Henricus de Walisleibin, Conradus de Sibeleibin, Henricus Schade, Ulricus Schilebot, Conradus de Gota, Conradus Ulrici, Henricus Ronemannus, Conradus Saxo, Gotfridus Menteler, Conradus Koufmannus, Henricus Ovener und alle Bürger Arnstadts (et universi cives Arnstetenses – die gesamte Bürgerschaft wird in den Rechtsakt einbezogen) schließen mit der Stadt Erfurt einen Vergleich, daß kein dasiger Bürger wegen einer fremden Schuld in Arnstadt oder in anderen Gbieten der Stadt aufgehalten werden solle. Ratsmeister werden noch nicht genannt.5 Diese Urkunde wurde mit dem ersten und wahrscheinlich auch ältesten Siegel der Stadt Arnstadt besiegelt. Das Siegelbild zeigt folgendes: Zwischen zwei hohen dreispitzigen gotischen Türmen erhebt sich über einem Stadttor der einköpfige, nach rechts gewendete Arnstädter Adler mit gespreizten Fängen und offenem Schnabel. Die Türme weisen gotische Fenster auf, von denen jeder von zwei niedrigen Türmen flankiert ist und zwar je an einem Stadttor und einem am Siegelrand. Die Stadtmauer ist gegliedert. Den leeren Raum zu den Seiten des Adlerkopfes über jedem Flügel füllt ein Stern aus. Von einem Kreuz über der Mitte des Siegels läuft ringsherum die Umschrift in gotischen Buchstaben: + SIGILLUM ARINSTETENSIS. CIVITATIS. Das Siegel hat einen Durchmesser von sieben Zentimeter.6


Ab 1307 sind Henricus Ulrici und Ulricus Strabo als proconsules in Arnstet und magistri consulum (Ratsmeister). Daneben werden neun Ratsherren genannt, ab 1322 wechselt die Bezeichnung zu ratismeystere. Seit 1372/1375 sind zwei Ratsmeister, zwei Kämmerer und acht Ratsleute (ratislute) nachweisbar.

In den folgenden Jahrzehnten erfolgte eine Verringerung des Rates auf neun und acht Personen. In dieser um 1500 herausgebildeten Form blieb der Rat bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts bestehen. Die Amtsdauer betrug ein Jahr, der Wechsel erfolgte zu Lichtweih (2. Februar). Dementsprechend verlief das städtische Geschäftsjahr. Der Rat wurde jährlich durch die Bürgerschaft gewählt (mit Wissen und Verwilligung des hersfeldischen Amtverwesers). Im Laufe der Zeit bildeten sich drei sogenannte „Ratsmittel“ (Rat in seiner Gesamtheit) heraus, die sich in einem regelmäßigen Turnus ablösten, so daß in jedem vierten Jahr die gleichen Personen wieder an der Spitze der Stadt standen, soweit nicht Todesfälle o. a. Rücksichten die Aufnahme eines neuen Ratsmitgliedes verursachten. Hinsichtlich der beiden Ratsmeister bildete dies die Regel. Die Reihenfolge der Kämmerer kam auch umgekehrt vor. Damit wurde das Wahlrecht der Bürger hinfällig. Zwischen 1463 und 1475 kam es zu einer Verschiebung des Ratswechsels von Lichtweih auf Michaelis (29. September, Beginn des Rechnungsjahres). Mit den Statuten von 1543 wurde der Ratswechsel auf Bartholomei (24. August) verlegt.

Im 17. und 18. Jahrhundert lassen sich Auseinandersetzungen zwischen dem Rat (Stadt) und den Herren von Schwarzburg-Sondershausen als Stadtherren (Staat) belegen. Streitpunkte waren die niedere Gerichtsbarkeit (Blutrunst), Privatrechtssachen und Streitigkeiten um Abzugsgeld, Meß- und Wegegeld, Tranksteuer, Innungswesen und Angelegenheiten der örtlichen Polizei. Ab 1716 ist ein Mitspracherecht des Fürsten bei der Ratswahl (und Klärung der Zuständigkeiten) bezeugt. Daraufhin wurden 1732 die drei Ratsmittel um eins vermindert. 1812 erfolgte eine entscheidende Umwandlung der Ratsverfassung. Bis zu diesem Jahr bestand der Rat aus vier Bügermeistern, vier Ratskämmerern, vier Ratsbauherren und vier Ratsherren. Von diesen 16 Personen waren jedoch nur acht tätig, weil zu Michaeli ein Wechsel stattfand, bei dem jedes Mal die Geschäfte auf die andere Hälfte der Ratsmitglieder übergingen. Neben den genanten gehörten zum Stadtrat ein Stadtsyndikus, ein Stadtschreiber, ein Aktuar und ein Stadtkassierer. Als Subalterne waren dem Stadtrat zwei Ratsdiener und ein Wachfourier beigegeben. Zugerechnet werden müssen noch vier sogenannte Vierleute, von denen jeder einem besonderen Stadtviertel angehörte und die gleichsam die Repräsentanten der Bürgerschaft waren. „Anstatt aber bei vorkommenden Fällen die Bürgerschaft auf eine genügende Weise zu vertreten, sah man sie mehr mit Nebendingen, z. B. mit dem Einsammeln von Collecten und dergl. unwesentlichen Aufträgen, als mit der Hauptsache sich beschäftigen, wohin z. B. ein ernster Widerspruch und eine kräftige Vorstellung von Seiten der Vierleute gehört hätte, als im Jahr 1812 der in so vieler Hinsicht höchst nachtheilige Verkauf der hiesigen Stadtgräben und Zwinger geschah, welches Beides sie jedoch nicht im Mindesten thaten u. s. w. Daher kam es denn, daß dieses in seiner Grundidee so ehrenwerthe Amt von Jahr zu Jahr immer mehr an seinem Ansehen und seiner Würde verlor, und deßwegen der angesehenere und unabhängigere Bürger sich nicht um dasselbe bewarb. Kein Wunder also, wenn der einsichtsvollere Theil der Bürger bei der im Jahr 1812 stattgefundenen Reorganisation des Stadtraths, wo mehrere Stellen eingezogen wurden, die stadträthliche Behörde nur bis auf 2 Bürgermeister, 2 Kämmerer, 1 Stadtsyndicus, 1 Stadtschreiber, 1 Actuar und 1 Cassirer reducirt wurde und die Rathsmitglieder von nun an theilweise feste Besoldung erhielten, auch sehnlichst wünschte, daß mit dem veralterten Institute der Vierleute doch auch eine Verbesserung vorgenommen und diesen Männern eine ausgedehnte Befugniß gestattet werden möchte; allein es blieb bloß beim frommen Wunsche, es geschah hier aus unbekannten Gründen keine Veränderung.“7 Bei der Reorganisation des Stadtrates wurden die subalternen Stellen der beiden Ratsdiener und des Wachfouriers nicht verändert und vermindert.

Außer der Anzahl der Ratsmittel wurde auch die Besetzung auf je zwei Bürgermeister und Kämmerer herabgesetzt, während die Stellen der Bau- und Ratsherren wegfielen, deren Funktionen von den Kämmerern übernommen wurden. Da der Rat immer mehr den Charakter einer fürstlichen Behörde annahm, kam es um 1830 zu Auseinandersetzungen zwischen Rat und Bürgerschaft. In der Folge durften 40 Stadtverordnete gewählt werden.

Auf Drängen des Rates trat am 1. April 1832 eine neue Stadtordnung in Kraft. Ein weiterer Schritt zur unabhängigen, kommunalen Selbstverwaltung stellte die Gemeindeordnung von 1850 und die Städteordnung von 1857 dar. Hierin wurde die strikte Durchführung des Grundsatzes der ausschließlichen kommunalen Selbstverwaltung der Stadtgemeinden, die diese unter der Oberaufsicht des Staates durchführten, festgeschrieben. Die Rechte des fürstlichen Stadtherrn konnten eingedämmt werden. 1850 wurde auch die Frage der Gerichtsbarkeit endgültig geklärt. Am 1. Juli 1850 ging die Ausübung der Rechtspflege mit Ausnahme der Geschworenen- und Militärgerichte vollkommen auf die neugeschaffenen Justizämter, Kreisgerichte und das Appellations- und Oberappellationsgericht über. Arnstadt erhielt ein Justizamt, das mit einem Justizamtmann und mindestens einem Aktuar besetzt.

Nicht unerwähnt bleiben soll, daß sich von Anfang an sogenannte „Ratsfamilien“ herausbildeten, die aus den ratsfähigen Familien hervorgingen. Mehrere Familienmitglieder regierten nebeneinander und / oder hintereinander, einige Mitglieder des Stadtrates (z. B. Metzoldt, Beyer, Schumann, Meinhardt) bzw. Bürgermeister heirateten Angehörige anderer Ratsfamilien. Somit blieb ein Teil der „Macht“ in den Händen großer und damit einflußreicher Familien.

Die mit dem Umfang der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit des Stadtrates wachsenden Schreibarbeiten führten im Spätmittelalter ständige vereidigte Rats- oder Stadtschreiber aus. Teilweise bis ins 15. Jh. waren diese bepfründete Geistliche, wie der erste urkundlich belegte Stadtschreiber von Arnstadt Albrecht unse scribere, pherherre zu Blankinburg (1322) oder der Priester Johann von Jena, der ca. 1411-1460 Stadtschreiber (notarius civitatis) war. Das Stadtschreiberamt wurde seit dem 13. Jh. für den Ausbau der Schreibstube (Kanzlei) zur zentralen Institution, in der Kanzlei wurden die Ratsbeschlüsse und alles was dem Rat der Aufzeichnung notwendig und würdig erschien, in dafür bestimmten speziellen Büchern registriert. Der Stadtschreiber besaß eine Vertrauensstellung, er prägte den Geschäftsstil der Ratskorrespondenz und das Registratur-und Bücherwesen. Das Stadtschreiberamt gehörte zu den am besten bezahlten Dienstämtern. Da einige die Rechte studiert hatten, waren sie oft gleichzeitig Gerichtsschreiber, Syndikus und Rechtsberater der Stadt. Langjährige Stadtschreiber in Arnstadt waren u.a. Caspar Baumgartt (1567-81), Georg Sidelman (1584-1604), Quirinus Heßling (1614-38), Johannes Wedemann (1641-1685), Georg Christoph Melchior de Zuanna (1686-1712), Johann Christoph Völcker (1712-23), Thomas Friedrich Eberwein (1730-46), Günther Georg Treiber (1746-85, Bruder von Johann Wilhelm Treiber).8

Der Rat nahm mit seinen Finanz-, Ordnungs- und Verwaltungsbehörden seinen Sitz im sogenannten Rathaus. Das Rathaus, meist ein multifunktionales Gebäude mit Ratssaal, Ratsstube, Ratskeller, Ratswaage, Ratsarchiv, Gefängnis, Münze usw., wurde zum Verkündigungsort von öffentlich vorzunehmenden Rechtshandlungen oder der Vollstreckung von Urteilen. Zudem diente es als Handels-, Verkaufs- und Wirtschaftsort. Es unterstand einem besonderen Schutz einhergehend mit einem besonderen Status.

Erstmals wird das Arnstädter Rathaus 1347 als rat hus erwähnt. Nachdem der Bau 1459 einem Brand zum Opfer fiel, kam es 1501 zu einem Neubau, der dem heutigen Rathaus ähnlich gesehen haben könnte, wohl aber kleiner war. Das heutige Erscheinungsbild geht im großen und ganzen auf den Neubau von 1582-86 durch den Baumeister Christoph Junghans zurück, nachdem neben zahlreichen anderen Gebäuden auch Teile des Rathauses dem großen Stadtbrand von 1581 zum Opfer fielen, der ürbigens von einem Bürgermeister (Hans Nebel) verursacht worden war.

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2Einige Historiker, so etwa Hermann Grote in seinen „Stammtafeln“ (1877) versahen ihn mit Nummer IV. Wir orientieren uns an der Zählung in seiner Biografie im Landesgescichtlichen Informationssystem Hessen. Dort wird er als Heinrich III. von Boyneburg geführt.

3Ausführlich hat sich Werner Gottfried in seiner Dissertation zum Thema „Verfassung und Stadtrecht von Arnstadt“ (Jena 1954) mit dieser Thematik beschäftigt.

4Mitteilungsblatt des Rates der Stadt Nr. 3 (1950)

5Vgl. auch Michael Kirchschlager: Von der urkundlichen Ersterwähnung bis zur Reformation 704 – 1533. In: Chronik von Arnstadt. Zeittafel / Lexikon. Festschrift zur 1300-Jahrfeier der Stadt Arnstadt. Arnstadt 2003, S. 11-60

6Vgl. Wappen, Siegel und Farben der Stadt Arnstadt, Signatur 012-01.

7Hatham 1841/42, S. 98f.

8 UB Arnstadt, Nr. 87, S. 52, J. Bühring: Das Stadtrechnungsbuch Johanns von Jena (1440-1460) und sein Quellenwert. In: Alt-Arnstadt 3 (1906), S. 37-42; E. Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter. Stuttgart 1988, S. 143